AB GREEN GLOBAL GMBH

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand: 01.07.2010

1. Vertragsschluss Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.3 Maßgebend für die Auslegung von Handels­klauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

1.4 Käufer im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werk- und Werklieferungs­verträgen auch der Besteller.

1.5 Die Einhaltung und Beschaffung etwaiger Ausfuhrdokumente obliegt ausschließlich dem Käufer. Die zur Beschaffung der Ausfuhrdokumente notwendigen Angaben zum Kaufgegenstand werden wir auf Anforderung des Kunden zur Verfügung stellen, ohne dass wir eine wie auch immer geartete Haftung für Art, Umfang und Vollständigkeit dieser Unterlagen übernehmen. Die Versagung der Ausfuhr oder Einfuhr in das Bestimmungsland löst keine wie auch immer gearteten Rechte gegen uns aus.

2. Preise

2.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise und Bedingungen. Sämtliche Preise sind netto, d.h. ausschließlich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2.2 Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

2.3 Erhöht sich der marktübliche Preis, bevor wir geliefert haben, sind wir nach Nachweis der Preiserhöhung berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im gleichen Rahmen zu erhöhen.

2.4 Die genannten Preise verstehen sich rein Netto.

3. Zahlung und Verrechnung

3.1 Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, vor Lieferung ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Liefertag über den Betrag verfügen können. Etwaige Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht. Die Skontierung setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.

3.2 Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Zahlungsverzug gelten die Zinssätze unserer Preislisten, mangels solcher berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere Mehraufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursände-rungen und Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.

3.3 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.

3.4 Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung / Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.

3.5 Bei Leistungen, die nach Aufwand vergütet werden und die nach Umfang und Dauer eindeutig kalkulierbar sind, kann ein Kunde die Abgabe einer Kostenschätzung oder eines Kostenanschlages verlangen. Solche Kostenschätzungen / Kostenanschläge werden ausschließlich in schriftlicher Form von ABGG abgegeben. Die am Ort der Leistungserbringung eingesetzten ABGG-Mitarbeiter sind nicht zur Abgabe von Kostenschätzungen / Kostenanschlägen berechtigt. Ihre diesbezüglichen Angaben sind weder für ABGG noch für Kunden verbindlich.

3.6 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Ausführung der Lieferungen, Liefer-, Fertigstel-lungsfristen und -termine

4.1 Unsere Lieferverpflichtung (Fertigstellung) steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbeliefe-rung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.

4.2 ABGG ist erst nach Zahlung des Kaufpreises oder soweit vereinbart einer entsprechenden Anzahlung zur Lieferung verpflichtet.

4.3 Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter Vorausset-zung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördli-chen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.

4.4 Für die Einhaltung von Liefer-, Fertigstellungsfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Verladung der Ware maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Verladung als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4.5 Die vertraglichen Verpflichtungen von ABGG ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von ABGG. Angaben in Angebots- und Vertragsunterlagen (z.B. Maße, Gewichte, Leistungen, Verbräuche) sind ca.-Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaf-fenheitsgarantie dar.

4.6 Nicht zum Liefer-und Leistungsumfang von ABGG gehört die Schaffung baulicher und betrieblicher Voraussetzungen für die Nutzung kältetechnischer Einrichtungen, insbesondere elektrische Leitungen und Anschlüsse, Kühl- und Tauwasserleitungen und deren Verlegung, Be- und Entlüftung, Fundamente, Durchbrü-che und sonstige Bau- und Anpassungsarbeiten sowie betriebsbezogene Abnahmen/Genehmigungen und die dazu vom Betreiber zu erfüllenden Voraussetzungen und Auflagen, es sei denn solche Lieferungen und Leistungen sind ausdrücklich Bestandteil des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung von ABGG.

4.7 Der Kunde hat zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Leistung notwendige spezielle Maßnahmen zu treffen (z.B. Sichern und Freihalten von Zugangs- und Fluchtwegen, notwendige Absperrungen von Verkehrswegen). Wird ABGG beauftragt, Arbeiten im laufenden Betrieb des Kunden Auszuführen, ist der Kunde mit dafür verantwortlich, dass die Baustelle gegen Zutritt gesichert wird. Der Kunde hat den verantwortlichen Mitarbeiter von ABGG über bestehen-de spezielle Sicherheitsbelange zu unterrichten, soweit diese für die vor Ort eingesetzten ABGG – Mitarbeiter von Bedeutung sind.

4.8 Kann ABGG aus Gründen, die ABGG nicht zu vertreten hat, beauftragte Leistungen nicht zum Abschluss bringen, sind diese Leistungen vom Kunden nach Aufwand zu vergüten. Gleiches gilt für vergebliche Anfahrten von ABGG-Mitarbeitern zum Ort der beauftragten Leistung oder für Unterbrechungszeiten bei der Auftragsdurchführung.

4.9 Sollte es zu Auftrags- o. Lieferverzögerungen (z.B. durch verkehrstechnische o. bauliche Behinderungen) die ABGG nicht zu vertreten hat, kann ABGG nicht in die Haftung genommen werden.

4.10 Sofern nichts anderes vereinbart, sind Liefertermine unverbindlich. Ihre Einhaltung durch ABGG setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistungen einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ABGG die Verzögerung zu vertreten hat. Lieferfristen oder –daten beziehen sich auch im Falle der von ABGG geschuldeten Montage der Liefergegen-stände allein auf die Lieferung. Etwaige Fristen oder Termine für Fertigstellungen/Inbetriebnahmen bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Danach ist eine verbindliche Fertigstellungsfrist eingehalten, wenn die vertragliche Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß fertig gestellt und dies dem Kunden angezeigt ist. Auf eine etwaige Test- und Erprobungsphase kommt es insoweit nicht an.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forde-rungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldofor-derungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehun-gen zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenz-verwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Der Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

5.2 Veräußerung oder Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

5.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnli-chen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts-bedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

5.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterver-äußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die abgetretenen Forderungen erwirbt. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbe-haltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.

5.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Mit der Einziehung durch den Käufer wird unsere Forderung sofort fällig. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine weitere Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Käufer ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

5.6 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbe-schaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

5.7 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5.8 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb oder das Lager des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaf-fung der Vorbehaltsware untersagen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

6. Sorten, Maße und Gewichte, CE -und GS-Zeichen

6.1 Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach dem bei Ver-tragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Maßen, Gewichten und Verwend-barkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklä-rungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

6.2 Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßge-bend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zuzüglich 2,5% (Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei NE-Metallen, Aluminium, Stahlschrott aus der Produktion und technischen Kunststoffen gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Kunststoff- oder Stahlabfällen werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Wahl entweder durch Verwiegen oder theoretische Errechnung nach DIN ermittelt.

7. Abnahmen

7.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk, unserem Lager bzw. dem Lagerort der Ware gem. Kaufvertrag sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.

7.2 Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

8. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

8.1 Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist. Für den Versand gelten die Allgemeinen Speditionsbedingungen, soweit nicht von uns oder dem Spediteur eigene Speditionsbedingungen vorgegeben sind.

8.2 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgeholt oder abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

8.3 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

8.4 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks (Lagerortes) geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko- oder Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Käufer.

8.5 Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackungen, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackungen werden an unserem Lager zurückgenommen; Kosten des Käufers für den Rücktransport dorthin oder seine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

8.6 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer Zirka-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10%.

8.7 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.

8.8 Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zu Lieferungen des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

8.9 Bei Transportleistungen gelten die allg. Speditionsbedingungen.

8.10 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von ABGG liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Ereignisse den Unterlieferanten betreffen. ABGG wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

9. Mängelrüge und Gewährleistung

9.1 Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der verein-barten oder gesetzlichen Verjährungsfrist.

9.2 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

9.3 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

9.4 Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbeson-dere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware.

9.5 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu.

9.6 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacher-füllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150% des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

9.7 Mängel, die nicht durch uns, sondern durch den Vorlieferanten und/oder die Verladestation zu vertreten sind, lösen keine Gewährleistungsansprüche gegen uns aus.

9.8 Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

10. Schadensersatz, Haftungsbegrenzung und Verjährung

10.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrläs-sigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90% der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge.

10.2 Die Haftung von ABGG für Folgeschäden ist in jedem Fall begrenzt auf 10% des Auftragswerts. Die Haftung für Vermögensschäden, wie entgangener Gewinn oder Betriebsunterbrechungsschäden ist ausgeschlossen.

10.3 Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

10.4 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

10.5 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entspre-chend Ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwen-dungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

10.6 Für den Fall der Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten des Käufers insbesondere die verspätete oder Nichtabnahme des Kaufgegenstandes haftet dieser für den daraus entstehenden Schaden in Form von zusätzlichen Liefer- und Lagerkosten sowie entgange-nem Gewinn. Soweit der Kaufgegenstand von Dritten aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber ABGG geliefert wird und der zwischen dem Drittlieferanten und ABGG geschlossene Vertrag wegen Nicht- oder verspäteter Abnahme durch den Käufer nicht durchge-führt werden kann, ist dieser verpflichtet den daraus bei dem Drittlieferanten entstandenen Schaden zu ersetzen. Soweit der Schaden in einem gefallenen Rohstoffpreis für den Kaufgegenstand besteht, ist Käufer verpflichtet den Schaden zu ersetzen, der sich aus der Differenz zwischen Kaufpreis und Marktpreis zum Zeitpunkt der Abnahmefälligkeit ergibt.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

11.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk bzw. der Lagerort, bei den übrigen Lieferun-gen unser Lager. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

11.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen unter Einschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Sämtliche Vereinbarungen, Zusatz- , Nachtrags oder Nebenabreden zu dem geschlossenen Vertrag bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis selbst kann nur schriftlich abbedungen werden.

12.2 Sollte eine oder mehrere der vorgenannten allgemei-nen Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, sind sich die Parteien darüber einig diese durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.